Satzung

Satzung des Mühlenkindergarten e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Mühlenkindergarten e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Marl unter der Nr. 967 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Marl-Sickingmühle. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, Eltern Hilfe zur außerfamiliären Betreuung ihrer Kinder zu gewähren und eine auf gegenseitige Achtung beruhende Eltern-Kind-Beziehung anzustreben. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Errichtung und Betreuung eines Kindergartens Austausch mit den Erziehungsberechtigten von Kindern im Vorschulalter über die Voraussetzung, Chancen und Ziele dieser Erziehungsgrundsätze sowie Beratung hierüber.

§ 3 – Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens sowie bei Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 4 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die Erziehungsberechtigten derjenigen Kinder, die den Kindergarten des Vereins besuchen und dort regelmäßig betreut werden. Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder des Vereins, die das Ziel des Vereins im Sinne des § 2 unterstützen.

§ 4a – Erwerb der Mitgliedschaft

Der schriftliche Aufnahmeantrag (Aufnahmeantrag „Aktive Mitgliedschaft“ oder „Passive Mitgliedschaft“) ist an den Vorstand zu stellen. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung sowie der Beitragsordnung. Das pädagogische Konzept liegt im Büro des Mühlenkindergartens zur Ansicht aus; es kann gegen ein Entgelt käuflich erworben werden. Der Beitritt der aktiven Mitglieder erfolgt zum im Betreuungsvertrag vereinbarten Termin, der Beitritt der passiven Mitglieder sofort.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes; durch freiwilligen Austritt; durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Ausschluss); bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Quartalsende zulässig. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des 2. Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt. Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder im Kindergarten betreuen lassen, geht automatisch in eine passive Mitgliedschaft über, wenn die Eltern nicht schriftlich kündigen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als zwei Monate im Rückstand bleibt, durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied wird vor Festlegung des Ausschlusses ein Anhörungsrecht eingeräumt. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe des monatlich zu erhebenden Mitgliedsbeitrages für aktive Mitglieder beziehungsweise für passive Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Mitgliedsbeiträge erfordert die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Beitragshöhe wird in der gesonderten Beitragsordnung geregelt. Die Mitgliederversammlung entscheidet ebenso über die Zahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden. Spenden werden ausschließlich dem Zwecke des Vereins zugeführt.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch hauptamtliche Mitglieder des Vereins sein dürfen. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über Satzungsänderungen Auflösung des Vereins die Kindergartenordnung den jährlichen Vereinshaushalt

§ 9 – Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung wird durch die/den erste/n Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den zweite/n Vorsitzende/n, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eines schriftlichen Einladungsverfahrens bedarf es bei den Mitgliedern nicht, die eine im Kindergarten ausgehängte Einberufung nebst Tagesordnung zur Kenntnis genommen und dies durch ihre Unterschrift dokumentiert haben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Sind weniger als ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn kein anwesendes Mitglied die Beschlussfähigkeit rügt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins sowie zum Ausschluss eines Mitglieds ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es dringend erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 12 – Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie einem/r Kassenführer/in, einem/r Schriftführer/in und einem/r Beisitzer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen für besondere Aufgaben bestimmen.

§ 13 – Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden die erste Vorsitzende im ungeraden Jahr, der /die zweite Vorsitzende im geraden Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

§ 14 – Zuständigkeit und Haftung des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung nichts anderes vorgesehen ist. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; Einberufung der Mitgliederversammlung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes; Abschluss und Kündigung von Verträgen. Eine Vorstandssitzung wird durch die/den erste/n Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den zweite/n Vorsitzende/n, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit von Beschlüssen kann die Zustimmung der Vorstandsmitglieder bzw. der Vereinsmitglieder auch schriftlich oder fernmündlich eingeholt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann redaktionelle Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen. Der Anspruch des Vereins auf Haftungsausgleich gegen einzelne Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Anspruch entfällt mit der Entlastung. Er bleibt jedoch bestehen, sofern der haftungsauslösende Tatbestand bei der Entlastung nicht bekannt / nicht Teil des Rechenschaftsberichts war.

§ 15 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 Abs. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der Kassenwart/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft. Vorstand des Mühlenkindergarten e.V., Marl im April 2007